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BVerwG Urteil v. - 6 C 46/16

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 35 Abs 1 GG, Art 87a Abs 2 GG, Art 125a Abs 1 S 1 GG, § 43 VwGO, § 4 Abs 1 VwVfG, § 5 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 24 Abs 1 S 1 VwVfG, § 12a Abs 1 VersammlG, § 19a VersammlG, § 13 SOG MV 1998

Faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornado-Kampfflugzeugs über Demonstranten-Camp

Leitsatz

1. Ersucht die Polizei im Rahmen einer Gefahrerforschungsmaßnahme eine andere Behörde um Amtshilfe, sind ihr die Amtshilfehandlungen der ersuchten Behörde in der Regel zuzurechnen, sofern sie den Rahmen des Amtshilfeersuchens nicht eindeutig überschreiten. Die gerichtliche Überprüfung der Amtshilfehandlung kann grundsätzlich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptmaßnahme erfolgen.

2. Der Aufenthalt in einem der Unterkunft für potentielle Demonstrationsteilnehmer dienenden Camp ist unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, wenn eine Versammlungsteilnahme ohne die Unterkunftsmöglichkeit nicht zu realisieren ist.

3. Ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirkt bzw. geeignet ist, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Dies kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden, bei der ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Betrifft die staatliche Maßnahme nicht eine laufende Versammlung, sondern lediglich den geschützten Vorfeldbereich, ist bei der Gesamtwürdigung ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die räumliche oder zeitliche Entfernung zu der geschützten Versammlung ist und je weniger für die späteren Versammlungsteilnehmer daher ein Bezug der Maßnahme zu der späteren Versammlung erkennbar ist.

4. Der unangekündigte Tiefflug eines Kampfflugzeuges in einer Höhe von nur 114 m über ein Camp, das potentiellen Teilnehmern einer bevorstehenden Demonstration als ortsnahe Unterkunft dient, hat aus der Sicht eines durchschnittlichen Betroffenen einschüchternde Wirkung und ist deshalb als faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit zu werten.

5. Führt die Bundeswehr in Amtshilfe für die zuständige Polizeibehörde eine Maßnahme der Gefahrerforschung im Vorfeld einer konkreten Gefahr durch, handelt es sich auch dann nicht um einen nach Art. 87a Abs. 2 GG unzulässigen Einsatz der Streitkräfte im Innern, wenn sie dafür spezifisch militärisches Gerät nutzt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U6C46.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 716 Nr. 10
IAAAG-69864

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