Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. 06.12.2017 - 3 K 184/14
Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG § 19 Abs. 2 EStG 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a
EStG§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ) Doppelbuchst.
bb
Besteuerung der Versorgungsbezüge eines
Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung -
Verbot der Doppelbesteuerung
Leitsatz 1. Die Versorgungsbezüge eines
Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Körperschaft
des öffentl. Rechts) werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG i.V.m.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert.
2. Wenn das Verbot der Doppelbesteuerung
beachtet wird, werden die Rentenbezüge aus einem Altersvorsorgevertrag
mit der VBL, die umlagefinanziert sind, mit dem Ertragsanteil besteuert.
Fundstelle(n): WAAAG-69962