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LSG Bayern Urteil v. - L 9 AL 212/14

Leitsatz

Leitsatz:

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Dies gilt auch, wenn der Rechtsuchende anwaltlich vertreten ist.

Fundstelle(n):
XAAAG-69979

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