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BMF - IV A 3 - S 0062/18/10001 BStBl 2018 I S. 175

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2017 I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt gefasst:

    AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis

    Inhaltsübersicht

    1. Gegenstand des Steuergeheimnisses

    1.1 Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare

    • (lebende oder verstorbene) natürlicher Personen sowie

    • Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

    bekannt geworden sind. Es ist unerheblich, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.

    Eine (lebende) natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie mit vorhandenen oder zugänglichen Mitteln direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer...

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