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BGH Urteil v. - X ZR 111/16

Gesetze: § 651c Abs 1 BGB, § 651d Abs 1 BGB, § 651f Abs 2 BGB

Reisevertrag: Reisemangel bei Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel; erhebliche Beeinträchtigung der Reise bei einer geringen Minderungsquote

Leitsatz

1. Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist.

2. Auch bei einer - auf die gesamte Reise gesehen - eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:211117UXZR111.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 789 Nr. 11
QAAAG-70154

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