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BGH Urteil v. - VI ZR 61/17

Gesetze: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten; Geeignetheit der BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen

Leitsatz

1. Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom , VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).

2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:241017UVIZR61.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 257 Nr. 6
NJW 2018 S. 693 Nr. 10
NJW 2018 S. 8 Nr. 6
WAAAG-70233

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