Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden Revisionsurteils des BFH
Leitsatz
1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.
2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.081117.IXR35.15.0
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 70 Nr. 3 BFH/NV 2018 S. 347 Nr. 3 HFR 2018 S. 226 Nr. 3 XAAAG-70584