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BGH Beschluss v. - VIII ZR 101/17

Gesetze: Art 103 GG, § 139 ZPO, § 296 ZPO, § 411 ZPO, § 411a ZPO, § 412 ZPO, § 493 ZPO

Verwertung der Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess; Verzicht auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge; Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens

Leitsatz

1. Zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.

2. Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.

3. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIIIZR101.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1171 Nr. 16
NJW 2018 S. 9 Nr. 6
IAAAG-70696

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