Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Ehe- und Familienstreitsache: Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung der Beschwerde; zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.