Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - IX ZB 101/15

Gesetze: § 2 Abs 2 InsVV, § 3 Abs 2 Buchst e InsVV vom , § 10 InsVV, § 13 InsVV vom , § 13 Abs 1 S 3 InsVV vom , § 13 Abs 2 InsVV vom

Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines Abschlags; Ermäßigung der Mindestvergütung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Durchschnitt der massearmen Verfahren als Maßstab; Mindestvergütung des Treuhänders als untere Grenze

Leitsatz

1. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.

2a. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV n.F. über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.

2b. Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.

2c. Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV a.F. zu gewähren war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZB101.15.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2018 S. 14 Nr. 10
WM 2018 S. 242 Nr. 5
ZIP 2018 S. 333 Nr. 7
ZIP 2018 S. 7 Nr. 4
JAAAG-70703

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank