Krankenversicherung - Leistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung (hier: Abdominalplastik) - Geltung der regulären Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten für ärztlichen Behandler - Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse trotz Genehmigungsfiktion - Anfechtung durch Versicherten - Rücknahme der fingierten Genehmigung durch Krankenkasse im Berufungsverfahren - Rücknahme gilt als vor dem Berufungsgericht angefochten
Leitsatz
1. Ansprüche auf Leistungen, die Versicherte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Erhalten Versicherte Leistungen aufgrund fingierter Genehmigung, gelten dieselben Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die ärztliche Behandler bei der Leistungserbringung auch sonst zu beachten haben.
3. Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Berufungsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem LSG angefochten.