Gesetze: § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 3 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum Arbeitsweg: Außentür als Grenzziehung - sachlicher Zusammenhang - objektivierbare Handlungstendenz - selbständige Unternehmerin - konkreter Umfang und Häufigkeit: betriebliche Nutzung - betrieblicher Zweck - Widmung - Indizcharakter mangels sonstiger Anhaltspunkte - Privatwohnung - Friseurmeisterin - Holen der Geschäftswäsche aus Waschmaschine in der Privatwohnung - Unfall auf dem Wohnungsflur
Leitsatz
Der Sturz einer Selbstständigen in der Privatwohnung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine Verrichtung mit einer Handlungstendenz ausführt, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb dient.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2017:310817UB2U916R0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 24 NJW 2018 S. 1207 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2018 S. 1208 OAAAG-70817