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BGH Urteil v. - X ZR 87/15

Gesetze: § 21 PatG, § 22 PatG

Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit der Beschränkung eines Patents

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 102 55 926 (Streitpatents), das am 29. November 2002 unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorität vom 11. Januar 2002 angemeldet wurde und ein Verarbeitungssystem mit einer Verarbeitungs- und einer Ausgabevorrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen 13 Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:080817UXZR87.15.0

Fundstelle(n):
DAAAG-71019

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