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BAG Urteil v. - 7 AZR 864/15

Gesetze: § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Befristung - Schauspieler in Krimiserie

Leitsatz

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 371 Nr. 7
DB 2017 S. 19 Nr. 36
DStR 2017 S. 10 Nr. 36
NJW 2018 S. 810 Nr. 11
RAAAG-71412

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