Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen: Wiederholte Zuleitung von vor Ausführung widerrufenen Portierungsaufträgen an den Wettbewerber - Portierungsauftrag
Leitsatz
Portierungsauftrag
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:111017UIZR210.16.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 257 Nr. 6 NJW-RR 2018 S. 620 Nr. 10 WM 2018 S. 1990 Nr. 42 LAAAG-71414