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BGH Urteil v. - II ZR 88/16

Gesetze: § 41 GmbHG, § 64 S 1 GmbHG, § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 238 HGB, § 239 HGB

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit: Bestreiten des vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit aufgestellten Liquiditätsstatus; Einbeziehung von innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten in die Liquiditätsbilanz

Leitsatz

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.

2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:191217UIIZR88.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 460 Nr. 9
DB 2018 S. 307 Nr. 6
DB 2018 S. 6 Nr. 6
DStR 2018 S. 478 Nr. 9
GmbH-StB 2018 S. 83 Nr. 3
GmbHR 2018 S. 299 Nr. 6
NJW 2018 S. 1089 Nr. 15
NJW 2018 S. 9 Nr. 8
WM 2018 S. 277 Nr. 6
WPg 2018 S. 253 Nr. 4
ZIP 2018 S. 283 Nr. 6
ZIP 2018 S. 9 Nr. 5
wistra 2018 S. 265 Nr. 6
VAAAG-71415

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