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BGH Urteil v. - VIII ZR 242/16

Gesetze: § 313 Abs 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 2 ZPO, § 540 Abs 2 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 323 Abs 5 S 2 BGB

Revision im Rückabwicklungsprozess nach Rücktritt vom Kraftfahrzeugkaufvertrag: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils; notwendige Darlegung eines Mangels; Beweislastverteilung; Erheblichkeit eines Mangels

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht nach erklärtem Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein von ihm geleastes Fahrzeug. Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises von 60.702,85 € an die V.      L.      GmbH, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A.     , sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil führt im Eingang der Urteilsgründe aus, dass es sich um ein gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgekürztes Urteil handele. Dementsprechend enthält es weder eigene tatsächliche Feststellungen noch nimmt es auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR242.16.0

Fundstelle(n):
GAAAG-71420

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