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Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt neu gefasst:
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet . Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
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Übersicht | Rz. | |||
I. |
Allgemeines | |||
1. | Muster der
Steuerbescheinigung | 1 | ||
2. | Umfang der zu
bescheinigenden Angaben | 2 | ||
3. | Ergänzende... | |||