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BFH Beschluss v. - X B 91/17

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 47; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;

Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.

2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt. In diesem Fall steht nämlich fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter die Entscheidung getroffen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.041217.XB91.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 86 Nr. 3
BFH/NV 2018 S. 342 Nr. 3
EAAAG-71464

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