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BFH Urteil v. - VI B 53/17

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 Satz 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2Beschluss vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17;

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Pflicht zur Einholung eines Zweitgutachtens

Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine generelle Unverwertbarkeit kann dabei nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist. An der Verwertbarkeit des Vermögens kann es daher fehlen, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen.

2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entscheidungserheblich ist.

3. NV: Hat das FG zu einer entscheidungserheblichen Frage bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es nur dann zur Einholung eines Zweitgutachtens verpflichtet, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.081217.VIB53.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 338 Nr. 3
EStB 2018 S. 136 Nr. 4
SAAAG-71468

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