Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 435 Nr. 8 DB 2018 S. 582 Nr. 10 DB 2018 S. 7 Nr. 6 NJW 2018 S. 10 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2018 S. 1590 ZIP 2018 S. 597 Nr. 12 UAAAG-71706