Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fehlerhafter öffentlicher Zustellung
Leitsatz
1. NV: Ein Bescheid, dessen öffentliche Zustellung wegen des fehlenden Hinweises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG unwirksam ist, geht dem Adressaten zu, wenn er seinem Prozessbevollmächtigten durch Akteneinsicht tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Insoweit ist es unerheblich, ob sich das Original oder die Kopie des Bescheides in der Akte befand.
2. NV: In Fällen leichtfertiger Steuerverkürzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der fünfjährigen Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit dem Erfolg der Handlung oder der Unterlassung beginnt —hier der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung—, vor ihrem Ablauf durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen wird und nach dieser Unterbrechung von neuem beginnt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.130917.IIIR6.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 403 Nr. 4 HFR 2018 S. 352 Nr. 5 TAAAG-72042