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BFH Beschluss v. - VI B 21/17

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 128 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Zur Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines PKH-Antrags im NZB-Verfahren

Leitsatz

1. NV: Obwohl PKH-Beschlüsse des FG gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind, kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend erheben, dass das FG ihn in rechtswidriger Weise um die Möglichkeit gebracht habe, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen.

2. NV: Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das FG im PKH-Verfahren setzt die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Diese kann das FG auch im PKH-Verfahren nicht nur den Darlegungen des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten entnehmen. Darin liegt keine, im PKH-Verfahren nur in eng begrenztem Umfang zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.111217.VIB21.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 88 Nr. 3
BFH/NV 2018 S. 445 Nr. 4
NAAAG-72044

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