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BFH Beschluss v. - VIII R 48/14

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 52a Abs. 10 Satz 7;

Ermittlung der Emissionsrendite bei absolutem Zinsbetrag und festgeschriebener Laufzeit

Leitsatz

1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war.

2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, auch, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.120717.VIIIR48.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 412 Nr. 4
XAAAG-72045

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