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BFH Urteil v. - IX R 15/17

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5; AO § 164; AO § 172;

Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

Leitsatz

1. NV: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind.

2. NV: § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.111017.IXR15.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 433 Nr. 4
HFR 2018 S. 197 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2018 S. 268
HAAAG-72046

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