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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo KSt 2/2016 VI 309 - S 0170 - 115

Gemeinnützigkeit;
Karnevalistische Veranstaltungen

Bezug:

(BStBl 2017 II S. 1224)

Im o. g. Verfahren war streitig, ob die von einem Karnevalsverein traditionell am Karnevalssamstag veranstaltete Kostümparty „Nacht der Nächte” (Näheres dazu siehe Urteil) als unmittelbare Förderung des traditionellen Brauchtums in der Form des Karnevals zu qualifizieren ist und daher einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO begründen kann.

Das beklagte Finanzamt sah die Veranstaltung „Nacht der Nächte” als gemischte Veranstaltung mit überwiegendem Charakter einer Tanzveranstaltung an und behandelte sie als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des Vereins statt.

Mit dem o. g. Urteil hat der BFH das aufgehoben und die Klage des Vereins vollumfänglich abgewiesen.

Der BFH sieht keine der Voraussetzungen des § 65 AO als erfüllt an:

Zu § 65 Nr. 1 AO:

Die „Nacht der Nächte” habe in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie a...

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