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BGH Urteil v. - X ZR 64/16

Gesetze: Art 2 Buchst b EGV 261/2004, Art 3 Abs 5 S 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, Art 12 EGV 261/2004, Art 11 EGV 2111/2005, § 280 Abs 1 BGB

Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anspruchsgegner im Fall des Code-Sharing; Nebenpflicht des vertraglichen Luftfahrtunternehmens zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Leitsatz

1. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.

2. Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR64.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1249 Nr. 17
BAAAG-72129

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