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BGH Beschluss v. - I ZB 3/17

Gesetze: § 308 Abs 1 ZPO, § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 1 MarkenG, Art 3 Abs 1 Buchst 1 Ss 2 EWGRL 104/89, Art 3 Abs 1 Buchst e Nr 2 EGRL 95/2008

Markenlöschungsverfahren: Technisch bedingte Formgestaltungen; Prüfung eines nicht geltend gemachten Schutzhindernisses - Traubenzuckertäfelchen

Leitsatz

Traubenzuckertäfelchen

1. Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.

2. Im Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB3.17.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2562 Nr. 44
BB 2018 S. 385 Nr. 8
AAAAG-72219

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