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BGH Urteil v. - I ZR 110/16

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 97 EGV 207/2009, Art 99 Abs 3 Alt 2 EGV 207/2009, Art 1 Nr 11 EUV 2015/2424, Art 1 Nr 92 EUV 2015/2424, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 127 Abs 3 EUV 2017/1001

Verletzung einer Unionsmarke: Einrede des Inhabers eines älteren Rechts nach Änderung der Unionsmarkenverordnung; Regelung des zeitlichen Rangverhältnisses durch den Prioritätsgrundsatz - form-strip II

Leitsatz

form-strip II

1. Die Neufassung des Art. 127 Abs. 3 UMV, die - anders als Art. 99 Abs. 3 Fall 2 GMV - nicht mehr die Einrede des Inhabers des älteren Rechts vorsieht, hat nichts daran geändert, dass ein älteres Recht der Inanspruchnahme aus der Unionsmarke im Wege der Einrede entgegengesetzt werden kann. Dies folgt aus der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 UMV, die durch die ausdrückliche Erwähnung des Prioritätsprinzips klarstellt, dass der Markeninhaber (weiterhin) sein Recht aus der Unionsmarke nicht mit Erfolg gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens geltend machen kann, das Gegenstand eines älteren Rechts ist.

2. Der Prioritätsgrundsatz regelt, wie im Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 UMV zum Ausdruck kommt, das zeitliche Rangverhältnis von Rechten. Einer tatsächlichen Benutzungsform kann mangels Rechtscharakters kein Vorrang im Sinne des Art. 9 Abs. 2 UMV zukommen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:091117UIZR110.16.0

Fundstelle(n):
EAAAG-72274

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