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BGH Beschluss v. - I ZB 97/16

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG

Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" - Pippi-Langstrumpf-Marke

Leitsatz

Pippi-Langstrumpf-Marke

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB97.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 385 Nr. 8
OAAAG-72275

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