Verstoß Deutschlands gegen Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros
Leitsatz
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.