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BGH Urteil v. - III ZR 174/17

Gesetze: Art 6 Abs 1 EURL 7/2011, Art 6 Abs 3 EURL 7/2011, § 288 Abs 5 S 1 BGB, § 288 Abs 5 S 3 BGB, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Anrechnung des Pauschalbetrags von 40 € auf durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandene Rechtsverfolgungskosten

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 € auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR174.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 7 Nr. 8
NJW 2018 S. 1324 Nr. 18
RIW 2018 S. 696 Nr. 10
WM 2018 S. 389 Nr. 8
ZIP 2018 S. 1152 Nr. 23
EAAAG-72394

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