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BVerwG Urteil v. - 10 C 4/16

Gesetze: § 76 Abs 2 Nr 7 StBerG, § 79 Abs 2 StBerG, § 14 Abs 2 RVG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 JVEG, § 1 Abs 1 S 2 JVEG, § 4 Abs 1 JVEG, § 4 Abs 4 S 3 JVEG, § 9 Abs 1 S 5 JVEG, § 402 ZPO, § 413 ZPO, § 1 Abs 2 JVEG

Keine Gebühren nach dem Steuerberatergesetz für ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten

Leitsatz

1. Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigenleistungen, die eine Steuerberaterkammer auf gerichtliche Anordnung erbringt, schließt den Erlass konkurrierender Vergütungsregelungen durch die Steuerberaterkammer aus.

2. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - regelt die Vergütung von Personen, die von einem Gericht zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, abschließend. Bereits der formale Akt der Heranziehung zu Sachverständigenleistungen schließt eine Festsetzung der Vergütung dieser Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage aus.

3. Sachverständigenleistungen erbringt, wer einem Gericht die Sachkunde vermittelt, die es nicht hat und auch nicht haben muss. Gutachten, die die ordnungsgemäße Ausübung des Gebührenermessens eines Steuerberaters nach § 11 der Steuerberatergebührenverordnung bzw. der Steuerberatervergütungsverordnung zum Gegenstand haben, sind Sachverständigengutachten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:151117U10C4.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2838 Nr. 48
BFH/NV 2018 S. 512 Nr. 4
DStR 2017 S. 15 Nr. 47
CAAAG-72454

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