Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach denen ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der in einem Drittstaat wohnt, bei dem es sich weder um einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) noch um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, und der dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat Abgaben auf Einkünfte aus Kapital im Rahmen eines von diesem eingeführten Beitrags zum System der sozialen Sicherheit unterliegt, während ein Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, wegen des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit davon befreit ist.