Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern – Hindernisse für die Erstattung einer Mehrwertsteuerüberzahlung – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der loyalen Zusammenarbeit – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Ablauf der Frist für die Verjährung der Steuerschuld – Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs – Grundsatz der Rechtssicherheit
Leitsatz
Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der es möglich ist, einen Antrag auf Erstattung einer Mehrwertsteuerüberzahlung zurückzuweisen, wenn dieser Antrag vom Steuerpflichtigen nach Ablauf einer fünfjährigen Verjährungsfrist eingereicht wurde, auch wenn sich aus einem nach Ablauf dieser Frist verkündeten Urteil des Gerichtshofs ergibt, dass die Entrichtung der den Gegenstand dieses Antrags auf Erstattung bildenden Mehrwertsteuer nicht geschuldet war.