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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2121.2.1 - 29/11 St 32

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26/26a EStG

1. Überblick


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Vorschrift:
§ 3 Nr. 26 EStG
„Übungsleiter-Freibetrag”
§ 3 Nr. 26a EStG
„Ehrenamtspauschale”
Steuerfreibetrag:
2.400,- €
720,- €
(nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit § 3 Nr. 12 oder 26 EStG in Betracht kommt)
Voraussetzungen:
Nebenberufliche Tätigkeit
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag
Begünstigte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
Ausgaben:
Nur dann Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug, wenn
  • Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitig
  • Ausgaben > Steuerfreibetrag

2. Fundstellen

Regelungen zu § 3 Nr. 26 EStG lassen sich dem Gesetzestext, sowie R 3.26 LStR und H 3.26 LStH entnehmen. Neben dem Gesetzestext zu § 3 Nr. 26a EStG werden die Ausführungsbestimmungen hierzu in R 3.26a EStR und im (BStBl 2014 I, 1581) dargestellt.

3. Gemeinsame Voraussetzungen § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

3.1. Begünstigter Arbeitgeber/Auftraggeber

R 3.26 Abs. 3 LStR bzw. Nr. 3 des (a. a. O.)

  • juristische Person des öffentlichen Re...

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