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BFH Urteil v. - X R 2/16

Gesetze: AO § 165; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 und 3; EStG § 5; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG in der bis 2007 geltenden Fassung § 7g Abs. 3, 6 und 7; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

Leitsatz

1. NV: Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden.

2. NV: Sie setzte weiter voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war.

3. NV: Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden.

4. NV: Die Ansparabschreibung ist auch ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.111017.XR2.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 421 Nr. 4
DStR 2018 S. 6 Nr. 11
DStRE 2018 S. 331 Nr. 6
HFR 2018 S. 528 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2018 S. 458
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2018 S. 228
QAAAG-72552

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