1. NV: Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden.
2. NV: Sie setzte weiter voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war.
3. NV: Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden.
4. NV: Die Ansparabschreibung ist auch ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.111017.XR2.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 421 Nr. 4 DStR 2018 S. 6 Nr. 11 DStRE 2018 S. 331 Nr. 6 HFR 2018 S. 528 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2018 S. 458 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2018 S. 228 QAAAG-72552