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BFH Urteil v. - IV R 44/14

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2; HGB § 242 Abs. 1 bis 3; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses

Leitsatz

1. NV: In Höhe der in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters eine Forderung zu aktivieren, wenn zum Bilanzstichtag feststeht, dass der Jahresabschluss gegen eine entsprechende Vergütung durch den Gesellschafter aufgestellt werden wird.

2. NV: Diese Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung gelten auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft, da diese für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird.

3. NV: Die Sondervergütungen des nur mittelbar über eine Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sind bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft (hier der atypisch stillen Gesellschaft) zu erfassen.

4. NV: Die Befugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft, gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Klage zu erheben, erlischt mit der Vollbeendigung der Gesellschaft. Insoweit lebt die überlagerte Klagebefugnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft wieder auf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.211217.IVR44.14.0

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2018 S. 355
BFH/NV 2018 S. 407 Nr. 4
DStR 2018 S. 400 Nr. 8
DStRE 2018 S. 375 Nr. 6
DStZ 2018 S. 174 Nr. 6
EStB 2018 S. 97 Nr. 3
FR 2018 S. 522 Nr. 11
GmbHR 2018 S. 439 Nr. 8
KÖSDI 2018 S. 20701 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2018 S. 458
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2018 S. 228
EAAAG-72556

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