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Umsatzsteuer; Umsatzsteuererlass für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Absatz 3 UStG)
Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, dass die Finanzverwaltung mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich verfahren sollte.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2018 I S. 72, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 22.2 Abs. 12 wird in der Nummer 11 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12.bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 5 Sätze 1 bis 3.”
Abschnitt 26.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„ 5 Der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in § 26 Abs. 3 UStG ist mit Blick auf die Ausnahmeregelung eng auszulegen. 6 Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt daher für Helikopterflüge vom deutschen Festland auf Offshore-Windparks außerhalb der 12-Seemeilen-Zone nicht in Betracht.”
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) 1 N...