Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem Bevollmächtigten getroffenen Schmiergeldabrede: Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers; sekundäre Darlegungslast des Beklagten; Verwertung des der Klage zur Schlüssigkeit verhelfenden Vorbringens des Beklagten
Leitsatz
Tatbestand
Die Klägerin handelte mit Möbeln. Sie vertrieb über ihr Tochterunternehmen, die C. GmbH (im Folgenden: C. ), aus Asien importierte Möbel. Alleiniger Geschäftsführer der C. war T. L. . Die C. wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin verschmolzen. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet; sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:180118UIZR150.15.0
Fundstelle(n): DB 2018 S. 505 Nr. 9 DB 2018 S. 7 Nr. 8 NJW 2018 S. 2412 Nr. 33 WM 2018 S. 1848 Nr. 39 ZIP 2018 S. 21 Nr. 11 WAAAG-72777