Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- oder Invaliditätsrente.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 627 Nr. 11 DB 2018 S. 7 Nr. 9 DB 2018 S. 900 Nr. 15 NJW 2018 S. 10 Nr. 15 NJW 2018 S. 1339 Nr. 18 ZIP 2018 S. 894 Nr. 18 IAAAG-73142