Wettbewerbsverstoß: Pflicht des Immobilienmaklers zur Angabe des Energieverbrauchs des Gebäudes in einer Immobilienanzeige - Energieausweis
Leitsatz
Energieausweis
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR232.16.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2018 S. 424 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2018 S. 686 WM 2018 S. 1904 Nr. 40 MAAAG-73145