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BFH Urteil v. - I R 52/15

Gesetze: AO § 119 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1 Satz 1; AO § 124 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1;

Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten

Leitsatz

NV: Steuer- und Feststellungsbescheide, die die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen („leeres Adressfeld“), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.IR52.15.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 105 Nr. 4
BFH/NV 2018 S. 401 Nr. 4
SAAAG-73182

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