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BGH Beschluss v. - I ZB 78/16

Gesetze: § 802c ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 93 Abs 8 AO, § 93b Abs 1 AO, § 15a Abs 3 VwVG BW, § 16 Abs 1 VwVG BW, § 16 Abs 3 VwVG BW, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW, § 10 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BW

Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften

Leitsatz

Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB78.16.0

Fundstelle(n):
WM 2018 S. 428 Nr. 9
AAAAG-73269

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