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BSG Urteil v. - B 3 KR 3/16 R

Gesetze: § 139 Abs 1 S 2 SGB 5 vom , § 139 Abs 3 SGB 5 vom , § 139 Abs 4 SGB 5 vom , § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 33 Abs 1 S 5 SGB 5 vom , § 31 Abs 1 SGB 9 vom

Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Handbike mit motorisch unterstützten Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h - Überschreitung des Maß des Notwendigen - kein Grundbedürfnis, Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit zu erschließen

Leitsatz

1. Für die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis kommt es nicht darauf an, ob das Hilfsmittel nur ausnahmsweise oder regelmäßig zur Befriedigung von Grundbedürfnissen benötigt wird.

2. Ein Handbike, das Geschwindigkeiten von 10 bzw 14 km/h motorisch unterstützt, überschreitet das Maß des Notwendigen, weil kein Grundbedürfnis besteht, sich den Nahbereich schneller als mit durchschnittlicher Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen zu erschließen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:301117UB3KR316R0

Fundstelle(n):
ZAAAG-73372

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