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BGH Urteil v. - I ZR 11/14

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst a AMG, § 21 AMG, § 3a HeilMWerbG, Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001

Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln: Eigenschaft eines Produktes als Funktionsarzneimittel; rechtliche Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösung

Tatbestand

Die Parteien stehen beim Vertrieb von Mundspüllösungen, die Chlorhexidin enthalten, miteinander in Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt ihre Lösung "P.   0,12%", die Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12% enthält, als kosmetisches Mittel in der im nachstehend wiedergegebenen Klageantrag abgebildeten Aufmachung. Sie bezeichnet ihr Mittel als Mundspülung zur Mundpflege, die bakteriellen Zahnbelag reduziert und dessen Neubildung hemmt. Zur Anwendung des Mittels findet sich der Hinweis, dass mit der Lösung zweimal täglich nach dem Zähneputzen 30 Sekunden lang gespült werden sollte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:250615IZR11.14.0

Fundstelle(n):
GAAAG-74492

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