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BGH Urteil v. - I ZR 84/16

Gesetze: § 5a Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG

Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer Werbeanzeige: Vorliegen eines Angebots; erforderliche Angaben zur Identität des Unternehmers; Benötigung der Information über die Identität des Unternehmers für eine informierte geschäftliche Entscheidung - Kraftfahrzeugwerbung

Leitsatz

Kraftfahrzeugwerbung

1. Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.

2. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

3. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

4. Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR84.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 321 Nr. 7
DB 2018 S. 6 Nr. 7
NJW-RR 2018 S. 554 Nr. 9
ZIP 2018 S. 2240 Nr. 46
TAAAG-74881

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