Reaktivierung einer stillgelegten Eisenbahnstrecke; Lärmschutz
Leitsatz
1. Die Reparatur und Instandsetzung eines Schienenwegs nach einer Streckenstilllegung stellen selbst dann keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn es sich um eine grundlegende Rekonstruktion der Gleisanlage handelt (im Anschluss an 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 <85> und vom - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <120 f.>).
2. Für die Frage, ob eine durch das Vorhaben hervorgerufene Lärmbelastung die gegebene Vorbelastung übersteigt, kommt es nicht auf die tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (im Anschluss an 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 23 und 45).