1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA führen.
2. Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und ”Liebhaberei” entwickelt worden sind.
3. Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft tätig zu sein, so dürfen im Rahmen der Totalgewinnprognose für die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven Entgelte angesetzt werden.
4. Der Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet, gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457).
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Fundstelle(n): BB 2002 S. 2055 Nr. 40 BFH/NV 2002 S. 1538 Nr. 11 BFHE S. 217 Nr. 199 DB 2002 S. 2082 Nr. 40 DStR 2002 S. 1660 Nr. 39 DStRE 2002 S. 1248 Nr. 20 FR 2002 S. 1175 Nr. 21 KÖSDI 2002 S. 13455 Nr. 10 EAAAA-69104