Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2
Direktzahlung von Wohnraummiete durch das Jobcenter an den Vermieter: Anspruch auf Herausgabe einer versehentlich erfolgen Zuvielzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses
Leitsatz
Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.